Kosten und Finanzierung

Die Kosten und Finanzierung
der Grund- und Behandlungspflege

Hier informieren wir Sie über finanzielle Leistungen der Pflege- und Krankenkassen. Eine für Sie bestmögliche Finanzierung wird mit Ihnen im persönlichen Gespräch besprochen und transparent dargestellt. 

Behandlungspflege

Finanzierung durch die Krankenkasse
(§ 37.2 SGB V, § 37.1 SGB V, § 38 SGB V):

Behandlungspflege wird vom Arzt zur Unterstützung der ärztlichen Behandlung verordnet. Ihre Krankenkasse überprüft die Verordnungsfähigkeit und bewilligt die Kostenübernahme ganz oder teilweise.

Selbstverständlich unterstützen wir Sie bei der Beantragung und Umsetzung der notwendigen Leistungen.

Der Pflegedienst rechnet die durchgeführten Leistungen direkt mit Ihrer Krankenkasse ab. Ihre Krankenkasse übernimmt die Finanzierung aller medizinisch notwendigen Maßnahmen. Sollte keine Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse vorliegen, können geringe Zuzahlungen entstehen. Wir klären Sie in einem persönlichen Gespräch über alle eventuellen Kosten auf.


Eine besondere Form der Krankenkassenleistung ist der § 37.1 SGB V. Hier ist es möglich, dass die Krankenkasse in speziellen Fällen auch teilweise zeitlich begrenzt ist und die Grundpflege in Verbindung mit der Behandlungspflege finanziert.

Dieses ist nur möglich, wenn dadurch Krankenhausaufenthalt verkürzt, vermieden oder geboten, aber nicht ausführbar ist. Diese Leistung muss immer vorab mit Ihrer Krankenkasse abgeklärt werden.

GRUNDPFLEGE

Bitte beachten Sie, dass die Angaben Ihnen nur einen groben Überblick verschaffen sollen. Eine gute und für Sie optimale Pflegefinanzierung können wir nur durch ein individuelles Beratungsgespräch mit Ihnen festlegen.

Finanzierung durch die Pflegekasse (SGB XI):

Die Pflegekassen decken das Risiko der Pflegebedürftigkeit teilweise ab. Die Leistungen der Pflegeversicherung werden in fünf Pflegegrade eingeteilt, die sich aus zum Beispiel Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung und Alltagsgestaltung zusammensetzen. In den einzelnen Pflegegraden werden Geldbeträge als Pflegesachleistung (der Pflegedienst rechnet mit der Pflegekasse ab), Pflegegeld (die Pflegeperson bekommt den Pflegegrad ausgezahlt) und Kombinationsleistungen (Pflegesachleistungen werden mit dem Pflegegeld kombiniert) gewährt.

Übersicht der Pflegekassenleistungen, im Rahmen der Pflegegrade, Stand 2017:

Pflegegrad 1

Pflegegeld: 0 €
Pflegesachleistung: 0 €
Betreuungsleistungen § 45b SGB XI 125 €

Pflegegrad 2

Pflegegeld: 316 €
Pflegesachleistung: 689 €
Betreuungsleistungen § 45b SGB XI 125 €

Pflegegrad 3

Pflegegeld: 545 €
Pflegesachleistung: 1.298 €
Betreuungsleistungen § 45b SGB XI 125 €

Pflegegrad 4

Pflegegeld: 728 €
Pflegesachleistung: 1.612 €
Betreuungsleistungen § 45b SGB XI 125 €

Pflegegrad 5

Pflegegeld: 901 €
Pflegesachleistung: 1.995 €
Betreuungsleistungen § 45b SGB XI 125 €

Die Festlegung eines Pflegegrades erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse. Der Patient oder die Angehörigen stellen einen Antrag bei der Pflegekasse. Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst zur Durchführung des Gutachtens. Der MDK fährt zum Pflegebedürftigen nach Hause und begutachtet ihn dort. Selbstverständlich beraten und unterstützen wir Sie bei dem gesamten Vorgang.

Finanzierung durch den Sozialhilfeträger (BSHG):

Sollten die von der Pflegekasse zur Verfügung gestellten Beträge nicht ausreichen, kann der örtliche Sozialhilfeträger in Anspruch genommen werden. Kinder werden nicht zu Unterhaltszahlungen herangezogen, wenn sie ihre Kindespflichten durch Tätigkeiten erfüllen. Die vollständige oder teilweise Übernahme der nicht gedeckten Pflegekosten durch den Sozialhilfeträger ist jedoch abhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Pflegebedürftigen. Selbstverständlich beraten und unterstützen wir Sie bei der Beantragung.

Private Restkosten
In den Fällen, in denen die sozialhilferechtlichen Einkommens- und Vermögensgrenzen überschritten werden und auch eine teilweise Übernahme nicht in Betracht kommt, muss der Pflegebedürftige die Restkosten seiner pflegerischen Versorgung selbst tragen.

VERHINDERUNGSPFLEGE

Finanzierung durch die Pflegeversicherung (SGB XI, Stand 01.01.2017):

Die Verhinderungspflege kann zu Lasten der Pflegekasse maximal bis zu 8 Wochen im Jahr in Anspruch genommen werden. Sollte der Pflegedienst nur stundenweise die private Pflegekraft vertreten, dann gibt es keine Einschränkung auf die Anzahl der Tage. Es kann für die ambulante Pflege ein Betrag von 1.612 € in Anspruch genommen werden. Bei Bedarf kann auch die Hälfte des Kurzzeitpflegegeldes im Rahmen der ambulanten Pflege mit genutzt werden. Es steht dann ein Betrag von 2.418 € zur Verfügung.

Nicht in Anspruch genommene Verhinderungspflege verfällt am Ende des Jahres. Wir stehen Ihnen gerne beratend bei der Findung des für Sie richtigen Einsatzes der Verhinderungspflege zur Seite.

UNSERE BETREUUNGSLEISTUNGEN

Finanzierung durch die Pflegeversicherung (SGB XI, Stand 01.01.2017):

Die Kosten werden von der Pflegekasse übernommen. Jeder, der eine genehmigten Pflegegrad hat, kann mindestens 125 € im Monat für Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen.Der Anspruch sammelt sich bis zum 30.06. des Folgejahres auf. Ab dem 01.07. des Folgejahres werden die Gelder gekürzt, die im Vorjahr nicht in Anspruch genommen wurden.

HAUSHALTSFORTFÜHRUNG
HAUSHALTSFOR-TFÜHRUNG

Finanzierung durch die Krankenkasse oder dem Sozialamt:

Für die Finanzierung gelten die aktuellen Satzungen der Krankenkassen oder die Gesetze des BSHGs.

BERATUNGSEINSATZ NACH §37.3 SGBXI

Finanzierung durch die Pflegekasse:

Wir rechnen den Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI direkt mit Ihrer Pflegekasse ab.

PRIVATE ZUSATZLEISTUNGEN

Finanzierung privat:

Private Zusatzleistungen werden privat in Rechnung gestellt. Erfragen Sie bitte unsere private Preisliste in unserem Büro.

Sie haben Fragen zu unseren Pflegeleistungen, den Kosten oder der Finanzierung?Treten Sie mit uns in Kontakt. Wir freuen uns über Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!

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